AKTUELLES

LANDARBEITERKAMMER FÜR SALZBURG

 

Rechtliche Neuerungen 2022

13.01.2022

 

Traditionell ist der Jahreswechsel einer der Termine an dem eine Vielzahl an neuen respektive novellierte Rechtsordnungen in Kraft tritt. Auch das Jahr 2022 stellt diesbezüglich keine Ausnahme dar. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Neuerungen, Änderungen und Verlängerungen bestehender befristeter Regelungen erläutert.

 

Neuregelung der jährlichen Höchstzahl für Erntehelfer und Saisonarbeiter

Bisher wurden die Höchstzahl an Saisoniers und Erntehelfern in der Niederlassungsverordnung beschränkt. Mit dem Jahr 2022 werden diese in der Saisonkontingentverordnung von der BMA festgelegt.

 

Neuerungen im Pensionssystem

Abschaffung der Langzeitversichertenregelung (Hacklerregelung) und Einführung des Frühstarterbonus. Nähere Informationen finden Sie hier à

 

Corona Kurzarbeit

DienstnehmerInnen die zwischen März 2020 und November 2021 mindestens 10 Monate und mindestens einen Tag im Dezember 2021 in Kurzarbeit waren und deren Bruttobezug im Dezember 2021 weniger als € 2.775 betragen hat, können einen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus in Höhe von € 500 beantragen.

 

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis 31.03.2022

Die Möglichkeit zur Sonderbetreuungszeit für Schulpflichtige Kinder wurde um weitere drei Monate verlängert, zu den Voraussetzungen siehe hier à

 

Beitragsfreie Corona-Prämie

Bonuszahlungen und Zulagen die Mitarbeitern nach §124b Z 350 lit a EstG gewährt werden sind bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei und zählen somit nicht zum beitragspflichtigen Entgelt.

 

Ökosoziale Steuerreform

Diese befindet sich zwar Stand heute (13.01.2022) noch im Stadium der Regierungsvorlage, dennoch darf aktuell davon ausgegangen werden, dass diese Änderungen noch in diesem Jahr in Gesetzesform verabschiedet werden. Mit 01.07.2022 Senkung der zweiten Tarifstufe der Lohnsteuer (ab € 18.000) von 35% auf 32,5% im Jahr 2022 und 30% ab dem Lahr 2023. Die Dritte Tarifstufe (ab € 31.000) wird im Jahr 2023 von 42% auf zunächst 41% und anschließend ab 2024 auf 40% gesenkt.

Ab Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 erfolgt die Erhöhung des SV-Bonus auf € 650 zur Entlastung geringerer Einkommen.

Ab Juli 2022 erfolgt weiters eine Erhöhung des Familienbonus Plus auf € 2000,16 pro Kind und Kalenderjahr, für Kinder ab 18 Jahren steigt dieser auf

€ 650,16 p.a.

 

Einführung des Klimabonus in Höhe von € 100-200, abhängig vom Wohnsitz des Steuerzahlers.

 

Sonderausgaben:

Mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung ab dem Steuerjahr 2022 können die Kosten für thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, sowie die Ausgaben für den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein Klimafreundliches (z.B. Fernwärme, Solar) als Sonderausgaben steuersenkend geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass für die Ausgaben eine Bundesförderung gemäß Umweltförderungsgesetz bewilligt und ausbezahlt wurde und die getätigten Ausgaben abzüglich der Fördersumme € 4.000 für thermisch-energetische Sanierung, bzw. € 2.000 für den Austausch des fossilen Heizungssystems übersteigen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das automatisch dem Finanzamt gemeldet und ein pauschaler Freibetrag von € 800 (bei thermisch-energetischer Sanierung) bzw. € 400 (bei dem Austausch fossiler Heizungssysteme) im Veranlagungsjahr und den vier darauffolgenden Jahren berücksichtigt.

Wichtig: Da diese Regelung erstmals für das Jahr 2022 gilt, muss das Förderungsansuchen nach dem 31.03.2022 eingebracht werden und die Ausbezahlung der Förderung frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 erfolgen.

 

 

Ein Infoblatt zur ökosozialen Steuerreform finden Sie hier à

 

Eine detaillierte Aufschlüsselung der geplanten Entlastungen vom BMF finden Sie hier à

 

Zum Entlastungsrechner geht es hier à