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LANDARBEITERKAMMER FÜR SALZBURG

 

Einigung auf neuen Generalkollektivvertrag

13.09.2021

 

Im Jänner dieses Jahres hatten sich Sozialpartner und die Industriellenvereinigung mit dem ersten Generalkollektivvertrag, der in Österreich seit Jahrzehnten abgeschlossen wurde, auf die arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie geeinigt. Da dieser, in der Hoffnung bis Sommer die Auswirkungen der Pandemie überwunden zu haben, bis Ende August befristet war, Österreich sich aber mitten in der vierten Welle befindet, wurde die Gültigkeit des General-KV’s nun bis 30. April 2022 verlängert, mit rückwirkender Gültigkeit ab 01. September 2021. Der neue General-KV regelt nicht nur das Maskentragen innerhalb von Betrieben, sondern stellt auch klar, dass positiv getestete ArbeitnehmerInnen nicht benachteiligt werden dürfen. Die genauen Eckpunkte lauten wie folgt:

 

·        ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen. Im Idealfall wird dies während einer Pause absolviert, aber auch das Verrichten einer Tätigkeit, die ohne Maske erledigt werden kann, ist möglich.

·        Der Anordnung des Arbeitgebers, eine Maske zu tragen, muss bei Nachweis des 3G-Status nicht Folge geleistet werden.

·        Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber aber zur Ermittlung der Daten zum 3-G-Status ermächtigt.

·        ArbeitnehmerInnen dürfen aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

·Bestehende Regelungen, etwa in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.