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Langzeit-Kurzarbeits-Bonus
19.01.2022
Um jene ArbeitnehmerInnen zu entlasten, die im Laufe der anhaltenden Covid-19 Pandemie besonders stark von Kurzarbeit betroffen waren, hat die Bundesregierung beschlossen in diesem Frühjahr einen Langzeit-KUA-Bonus an die Betroffenen in der Höhe von € 500 netto auszuzahlen.
Voraussetzung um diesen Bonus beantragen zu können, ist es in den Monaten zwischen März 2020 und November 2021 mindestens 10 Monate, sowie im Dezember 2021 mindestens einen Tag von Kurzarbeit betroffen gewesen zu sein, sowie im Dezember 2021 ein Bruttoentgelt von weniger als € 2.775 bezogen zu haben.
Die Abwicklung soll über die Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen. Die Beantragung und Auszahlung werden wahrscheinlich ab April 2022 nach Schaffung eines Abrechnungssystems und Vorliegen aller relevanten Teilabrechnungen der Betriebe möglich sein.
Diese Einmalzahlung gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und führt somit nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Sie gilt auch nicht als steuerbares Einkommen und ist somit bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.
Die Antragstellung kann ab voraussichtlich April 2022 bis spätestens 31.12.2022 bei der Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen.
(Sabara, „Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende - BGBl“, in ARD 6781, 2022, S. 15)