LEISTUNGEN

STIPENDIEN UND KURSBEIHILFEN

 

 

Zur Förderung der schulischen und fachlichen Ausbildung kammerzugehöriger land- und forstwirtschaftlicher DienstnehmerInnen und ihrer Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, werden Stipendien und Kursbeihilfen gewährt. Diese Förderung wird auch an Kinder im vorgenannten Sinne von kammerzugehörigen, ehemaligen Dienstnehmern (Pensionisten) gewährt.

 

 

Studierende an land- und forstwirtschaftlichen höheren Schulen sowie an der Universität für Bodenkultur, Fachrichtung Land- und/oder Forstwirtschaft, erhalten pro Studienjahr eine Beihilfe in der Höhe von € 700. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Vorstand auch an Studierende an der Universität für Bodenkultur in anderen Fachrichtungen, eine Beihilfe in gleicher Höhe gewähren.

 

 

Teilnehmer an Facharbeiter-, Meister- oder Fortbildungskursen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, die für die Berufsausübung des Kursteilnehmers von berufsspezifischer Bedeutung sind, erhalten eine Kursbeihilfe in der Höhe der aufgerundeten halben Kurskosten, höchstens jedoch € 700 pro Kalenderjahr. Eine Förderung von anderer Stelle ist bei der Berechnung vorher abzuziehen.

 

 

Förderbare Kurskosten sind:                 Kosten für Unterkunft und Verpflegung;

Kosten für Lernbehelfe;

Kursgebühren;

Notwendige Fahrtkosten für günstigstes öffentliches Verkehrsmittel.

 

Die Antragstellung erfolgt mit dem dafür vorgesehen Antragsformular. Studien-, Schul- und Kursbestätigungen sowie Belege über die aufgewendeten Kosten im Original, gegebenenfalls Nachweis über Anspruch auf Familienbeihilfe sind dem Antrag beizuschließen. Wurden Originalbelege bereits bei einer anderen Förderungsstelle eingereicht, so ist ein Nachweis über die bereits erfolgte Förderung beizubringen. Die Förderungen durch die Landarbeiterkammer sind subsidiär, d.h. dass grundsätzlich vor deren Inanspruchnahme die Förderung von anderen Stellen, auch betriebliche Förderungen auszuschöpfen sind. Die entsprechenden Anträge sind grundsätzlich im selben Kalenderjahr in welchem das Studienjahr bzw. der Kurs geendet hat, spätestens in den ersten zwei Monaten des Folgejahres an die Landarbeiterkammer für Salzburg zu stellen. Bei mehrjähriger Ausbildung ist im Kalenderjahr des Beginns, spätestens in den ersten zwei Monaten des Folgejahres anzusuchen. Förderungsvoraussetzung ist der erfolgreiche Besuch der Förderungsmaßnahme. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Beihilfen vom Büro der Kammer zur Auszahlung gebracht werden. Für Schulungskurse, welche von der Kammer veranstaltet werden (Berufsjäger, Forstangestellte, Betriebsräte und dgl.) bestimmt der Vorstand Art und Höhe der Kursbeihilfen.

 

Startbeihilfe für Lehrlinge

 

Lehrlinge erhalten bei Beginn eines landarbeiterkammerzugehörigen Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit von drei Monaten eine einmalige Startbeihilfe von € 150. Das Lehrverhältnis muss aufrecht sein.