AKTUELLES

LANDARBEITERKAMMER FÜR SALZBURG

 

Lockdown für Ungeimpfte seit 15.11.2021

15.11.2021

 

Seit Montag, 15.11., gilt in ganz Österreich ein Lockdown für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind. Der Lockdown umfasst Ausgangsbeschränkungen für alle Ungeimpften ab dem zwölften Lebensjahr, wobei es für schulpflichtige Kinder durch die Schultests eine Sonderregelung gibt (Ninjapass). Darüber hinaus gibt es in Salzburg mehrere bundeslandspezifische Zusatzregeln.

 

Der Lockdown für Ungeimpfte gilt für alle Personen, die weder über ein gültiges Impfzertifikat verfügen noch nachweisen können, in den letzten 180 Tagen eine CoV-Infektion überwunden zu haben. Erstgeimpfte können sich mit einem PCR-Test bis zum 6.12.2021 freitesten. Ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren, Schwangere und Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen, sofern diese einen höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Test ausweisen können. Vorläufig gilt der Lockdown für Ungeimpfte bis 24. November. Bis dahin dürfen Personen ohne 2-G-Nachweis ihre Wohnung nur aus den schon von früheren Lockdowns bekannten Gründen verlassen.

 

Dazu zählen:

·        notwendige Besorgungen des täglichen Lebens

·        Arbeit und Ausbildung auch hier gilt weiterhin die 3G-Regel

·        Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen

·        zur Ausübung familiärer Rechte und Pflichten mit engen Angehörigen und Kontaktpersonen

·        die gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Impfung und zum CoV-Test

·        körperliche und psychische Erholung im Freien mit engen Bezugspersonen

·        die Deckung religiöser Grundbedürfnisse

·        die Versorgung von Tieren

·        unverschiebbare Behördengänge

·        die Teilnahme an Wahlen und der Gebrauch von Instrumenten der Demokratie

·        Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.

 

Die 2-G-Regel gilt damit auch für den Handel, der über den täglichen Bedarf hinausgeht, sowie für alle Gastronomie und Freizeiteinrichtungen. Zu Geschäften des täglichen Bedarfs zählen dabei u. a. Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien und Geschäfte für medizinische Produkte und Leistungen, aber u. a. auch Postdienstanbieter, Trafiken, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Rechtsvertreter. Wer gegen die Ausgangsbeschränkungen verstößt, riskiert laut dem Innenministerium 500 Euro Strafe, wer die Mitwirkung an der Coronavirus-Kontrolle ganz verweigert, 1.450 Euro Strafe.

 

Maskenpflicht

Überall dort, wo kein Nachweis vorgeschrieben ist, ist eine FFP2-Maske zu tragen. Konkret bedeutet das: Im gesamten Handel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Museen, Kinos und Bibliotheken wird die Maskenpflicht in ganz Österreich auf FFP2-Pflicht erweitert. Bei Veranstaltungen gilt ab 50 Personen Anzeigepflicht, es braucht ein Präventionskonzept samt einem eigenen Beauftragten.

 

Für Salzburg bundeslandspezifische Regelungen

·        Speisen und Getränke dürfen nur noch im Sitzen konsumiert werden.

·        FFP2-Pflicht gilt für alle Arbeitskräfte mit Kundenkontakt oder bei einem Abstand unter einem Meter zu Kollegen; bei körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseur), in Lokalen und allgemein zugänglichen Bereichen von z. B. Hotels, in Freizeit- und Kulturbetrieben und auf Märkten, hier auch im Außenbereich.

·        Auf Adventmärkten gilt ein Alkoholverbot.

 

Verschärfung in Schulen

In den Schulen werden die Maßnahmen ebenfalls bundesweit verschärft. Es gilt wieder eine „Sicherheitsphase“.

Schülerinnen und Schüler müssen dreimal die Woche einen Test durchführen (mindestens ein PCR-Test).

An den Oberstufen gilt für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler FFP2-Masken-Pflicht.

 

5. Covid-Schutzmaßnahmen Verordnung